Die in Anwendung von Art. 5 lit. a, 7 und 8 Abs. 1 des Kostentarifs auf Fr. 22'380.– festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr Fr. 15'000.–, Streitwertzuschlag Fr. 6'000.–, Schreibgebühr Fr. 15.– pro Urteilsseite) gehen daher zu zwei Dritteln zu Lasten der Y. und zu einem Drittel zu Lasten von X..