ist er zu 100 % gescheitert. Die Beklagte wollte eine Reduktion von Fr. 1'003'346.– auf Fr. 0.–; damit ist sie zu 83 % gescheitert. Gemessen an den zusammengelegten Rechtsbegehren von Berufung und Anschlussberufung, obsiegt X. jedoch mit Fr. 835'788.–; die Y. obsiegt lediglich mit Fr. 464'212.–. Obsiegen und Unterliegen betragen also im Verhältnis rund ¹⁄₃ zu ²⁄₃ zu Gunsten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers. Dieses Verhältnis ist nach dem gleichen Prinzip von Art. 122 ZPO (in Verbindung mit Art. 223 ZPO) bei der Verteilung der Rechtsmittelkosten (Gerichtskosten und Parteikosten) anzuwenden.