Die Berufung (Reduktion von Fr. 1'003'346.– auf Null) wird zwar teilweise gutgeheissen (Reduktion von Fr. 1'003'346.– auf Fr. 835'788.–) und die Anschlussberufung (Erhöhung von 1'003'346.– auf Fr. 1.3 Mio.) zur Gänze abgewiesen. Nimmt man jedoch das kumulierte Streitinteresse von Berufung und Anschlussberufung von Fr. 1.3 Mio. als Grundlage, hat X. im Rechtsmittelverfahren mehrheitlich obsiegt. Der Kläger wollte eine Erhöhung von Fr. 1'003'346.– auf Fr. 1.3 Mio.; damit 2