Alter 65 hinaus auszugehen wäre. Zusammenfassend rechtfertigt sich, dem Prinzip des numerischen Verfahrensausgangs gemäss Art. 122 ZPO uneingeschränkt folgend, den Parteien die in ihrer Höhe unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 350.– und Fr. 68'000.– je hälftig zu überbinden und die Prozessentschädigungen vor erster Instanz gegenseitig wettzuschlagen. c. Eine anderer Schlüssel für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen drängt sich indessen für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren auf.