Es ist durchaus einzuräumen, dass das Verfahren für den Kläger von existentieller Bedeutung war und es, wie von Anfang an ersichtlich, um eine erkleckliche Summe ging. Auch im Verhältnis zur Bedeutung des schädigenden Ereignisses liegt vorliegend das Ausmass des Überklagens jedoch nicht mehr in einem Rahmen, der es erlauben würde, unbeeinflusst davon die Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen.