Mit dem pauschalen Hinweis, in Haftpflichtfällen sei die Schadensermittlung schwierig und der Schaden häufig erst nach Abschluss des Beweisverfahrens genau bezifferbar, ist wenig gewonnen. Das Beweisergebnis konnte den Kläger vorliegend im übrigen nicht dazu bewegen, von seiner überhöhten Position abzurücken. Er hat sich, ohne nachvollziehbare prozessuale Not, zu begehrlich gestellt und auch dann darauf beharrt, als ihn das Beweisergebnis zu besserer Einsicht hätte führen können. Es ist durchaus einzuräumen, dass das Verfahren für den Kläger von existentieller Bedeutung war und es, wie von Anfang an ersichtlich, um eine erkleckliche Summe ging.