verlangte er doch das Doppelte dessen, worauf er Anspruch hat. Das so genannte Veranlassungsprinzip ist mit Zurückhaltung anzuwenden. Viele Kläger haben grundsätzlich Anlass, zu klagen. Dies kann nicht im Sinne einer Standardausgangslage für die Kosten- und Entschädigungsfolgen bedeuten, dass sie sich in der Sache "ungestraft" über alle Massen begehrlich aufführen. Auch im Haftpflichtrecht kann es keinen entsprechenden Freipass geben. Mit dem pauschalen Hinweis, in Haftpflichtfällen sei die Schadensermittlung schwierig und der Schaden häufig erst nach Abschluss des Beweisverfahrens genau bezifferbar, ist wenig gewonnen.