Sie komme einer faktischen Rechtsverweigerung gleich, sei doch häufig in Schadenersatzprozessen die Schadensermittlung schwierig und der Schaden häufig erst nach Abschluss des Beweisverfahrens genau bezifferbar. Die Differenz zwischen seinem Klagebegehren und dem Urteil sei hauptsächlich auf die längere Erwerbsdauer über das AHV-Alter hinaus zurückzuführen, welche er gestützt auf die höchstrichterliche Praxis geltend gemacht habe. Aus dieser Argumentation ist zu schliessen, dass X. den vorinstanzlichen Kostenspruch auch für den Fall der Abweisung seiner übrigen Anschlussberufungsanträge zu seinen Gunsten abgeändert haben will.