Der Anschlussberufungskläger beantragt, es seien die vorinstanzlichen Kosten zu ¾ der Beklagten und nur zu ¼ ihm aufzuerlegen. Eine strenge Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten nach dem Grad des Obsiegens sei nicht nur unbillig, sondern verstosse darüberhinaus gegen Bundesrecht, wenn sich der Kläger in guten Treuen zum Überklagen veranlasst gesehen habe. Sie komme einer faktischen Rechtsverweigerung gleich, sei doch häufig in Schadenersatzprozessen die Schadensermittlung schwierig und der Schaden häufig erst nach Abschluss des Beweisverfahrens genau bezifferbar.