b. Ausgehend von den ursprünglichen Rechtsbegehren auf Zusprechung von Fr. 1'664'109.– (Kläger) und 0.– (Antrag der Beklagten auf vollständige Klageabweisung) liegt der Spruch der Zivilkammer (Fr. 835'788.–) numerisch ziemlich genau in der Mitte zwischen den Parteibegehren.