Die Berufung der Y. ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und die Beklagte auf die Bezahlung des Betrages von 835'788 Franken nebst 5 % Zins seit dem 13. November 2002 zu verpflichten. Gemessen an ihrem Rechtsbegehren ist die Anschlussberufung von X. demnach vollumfänglich abzuweisen. 2 10. Gerichtskosten und Prozessentschädigungen