Dieser "Gegenzins" ist zu subtrahieren (HAVE 2004 S. 99), beziehungsweise mit dem anschliessend wieder zu Gunsten des Geschädigten laufenden Schadenszins zu verrechnen. Bei Annahme einer linearen Schadensentwicklung beim Schadensposten Haushalt ergibt sich für den nach dem 24.6.1999 weiter laufenden Schaden täglich ein Schaden von Fr. 40.70. (9.5 h × Fr. 30.– ÷ 7). Demgegenüber hätte der Kläger in seinem Saisonerwerb ohne Unfall erst wieder ab dem 1. Dezember 1999 ein Erwerbseinkommen erzielt, und zwar im Durchschnitt täglich Fr. 1'326.90 (hypothetisches Jahreseinkommen Fr. 200'360.– ÷ 151 Tage (1.12.1999 - 30.4.2000)).