bb. Phase 2: Nach dem gleichen Prinzip, wonach bei der Berechnung zukünftigen Schadens mit der Kapitalisierung per Urteilstag eine Diskontierung (Abzinsung) für Vorauszahlung stattfindet, ist zu Gunsten der Beklagten für die von ihr per 24.6.1999 geleistete Zahlung, insoweit diese den im selben Zeitpunkt kumulierten Schaden samt Schadenszins überstieg, demnach auf dem Teilbetrag von Fr. 165'204.–, ein Zins in Anrechnung zu bringen. Dieser "Gegenzins" ist zu subtrahieren (HAVE 2004 S. 99), beziehungsweise mit dem anschliessend wieder zu Gunsten des Geschädigten laufenden Schadenszins zu verrechnen.