Überstieg einerseits die Akontozahlung den im gleichen Zeitpunkt fälligen Schaden samt Zinsen darauf und war andererseits die Akontozahlung zuerst auf den dannzumal fällige Schaden und insbesondere auf die entsprechenden Schadenszinsen anzurechnen (Art. 85 Abs. 1, 87 Abs. 1 OR), bleibt festzustellen, dass weiterer Schadenszins für die Zeit vom 26.6.1995 (Unfalltag) bis 24.6.1999 (Tag der Akontozahlung) nicht angefallen ist. Oder mit anderen Worten: Sämtliche Zinsen auf sämtlichen Schadensposten per 24.6.1999 sind an diesem Tag zufolge Tilgung untergegangen. 2