Angesichts der Tatsache, dass die Erwerbsphase des Klägers jeweils vom 1. Dezember bis 30. April gedauert hat, ist in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin bei den Schadensposten des effektiven Verdienstausfalls jeweils von einem mittleren Verfalldatum per 15. Februar auszugehen. Am 24.6.1999 (Tag der Akontozahlung) betrug somit der fällige Schaden samt darauf lastendem Schadenszins gerundet: 2