Im Umfang der ausgerichteten, kongruenten Sozialversicherungsleistungen entfällt der Schadenszins (HAVE 2004 S. 110). Insoweit Schaden vor dem 24.6.1999 anfiel und durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt war, ist der entsprechende mittlere Zins darauf vom Schadenszins zu subtrahieren. Dafür schuldet die beklagte Haftpflichtversicherung allenfalls einen Regresszins, was vorliegend jedoch nicht von Interesse ist, da der Regresszins gegebenenfalls nicht dem Geschädigten sondern der Invalidenversicherung geschuldet ist.