Entstehungszeitlich ist nach Auffassung der Zivilkammer daher auf die Entstehung der Schuld gegenüber dem Dritten (Rechtsanwalt) abzustellen. Vorliegend fällt der Unterschied für die mittlere Fälligkeit kaum ins Gewicht, liegen doch zwischen Unfall und Einschaltung des Rechtsvertreters nur fünf Monate. Der klägerische Rechtsvertreter nahm seine vorprozessualen Tätigkeiten am 7. Dezember 1995 auf, womit ab mittlerer Fälligkeit 5 % Zins vom 7.12.1995 bis 24.6.1995 auf Fr. 35'561.– zuzusprechen ist.