Abzulehnen ist ferner die Ansicht der Versicherung, dass ein Schadenszins für die vorprozessualen Anwaltskosten, falls überhaupt, frühestens mit der Ausstellung der Rechnung durch den Rechtsanwalt am 4. Januar 2000 zu laufen begonnen habe. Der Hinweis, es sei diesbezüglich erst die Zahlung der Anwaltsrechnung, welche die wirtschaftliche Einbusse entstehen lasse, ist unerspriesslich. Der dies a quo für die Schadenszinsberechnung beim Sachschaden ist der Tag der Entstehung 2