Entgegen der Rechnung der Berufungsklägerin ist für die Schadens- beziehungsweise Schadenszinsberechnung per 24.6.1999 konsequenterweise nicht der gesamte konkrete Haushaltsschaden bis zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt von Fr. 109'766.– sondern nur der bis zum 24.6.1999 aufgelaufene Teil dieser Schadensposition sowie der darauf lastende Schadenszins massgebend.