aa. Phase 1: Vorstehend (Erwägung 7.b) wurde dargelegt, dass die Genugtuungsforderungen samt den darauf seit Unfalltag geschuldeten Genugtuungszinsen mit der Akontozahlung per 24. Juni 1999 vollständig untergegangen sind. Dementsprechend reduziert sich die für die Schadenszinsberechnung und in der Schlussabrechnung für den Gesamtschaden anrechenbare Akontozahlung der Beklagten auf den Betrag von Fr. 516'019.–.