Erhält die geschädigte Person -wie vorliegend- Sozialversicherungsleistungen, die infolge Subrogation an den Gesamtschaden anzurechnen sind (Art. 72 ASTG), reduziert sich ferner im Umfang der ausgerichteten kongruenten Sozialversicherungsleistungen der Schaden und damit auch der geschuldete Schadenszins. Der Schadenszins ist ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Sozialversicherungsleistungen folglich nur noch auf dem Direktschaden geschuldet. Dafür schuldet der Haftpflichtige dem subrogierenden Sozialversicherer grundsätzlich einen Regresszins von 5 % (HAVE 2004 S. 99, 110).