Bleibt der entsprechende Schadensposten bis zum Rechnungstag konstant, oder entwickelt er sich linear, genügt diese Annäherung. Ist dagegen von einem variablen Schaden auszugehen, weil der Einkommensentwicklung oder einem unterschiedlichen Invaliditätsgrad Rechnung zu tragen ist, kann ein Abstellen auf den so genannten "dies a quo" zu grösseren Abweichungen führen. In solchen Fällen sind die Schadenszinsen phasenweise auf diejenigen Zeitpunkte zu berechnen, in welchen sich die ihnen zu Grunde liegenden Schadensposten sprunghaft verändern.