Der Schadenszins ist für den gesamten vergangenen Schaden geschuldet, wobei der Beginn für jede einzelne Schadensposition grundsätzlich gesondert festzulegen ist. Weil dies bei mehreren Schadenspositionen die Rechnung verkompliziert, wird, um die Zinsrechnung abzukürzen, oft ein mittlerer Fälligkeitstermin gewählt, oder es wird die Hälfte des aufgelaufenen Betrages ab Unfalltag verzinst. Bleibt der entsprechende Schadensposten bis zum Rechnungstag konstant, oder entwickelt er sich linear, genügt diese Annäherung.