Da der Haftpflichtige den bisherigen konkreten Schaden verspätet entschädigt, muss er dieses Zinsinteresse ebenso decken. Mit der nämlichen Argumentation wird umgekehrt zu Gunsten des Haftpflichtigen die Diskontierung (Abzinsung) bei der Kapitalisierung des künftig hypothetischen Schadens gerechtfertigt. Diese ist nichts anderes als Vorausdeckung von tatsächlich noch nicht eingetretenem Schaden. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Geschädigte dieses Kapital zinsbringend anlegt. Dieser Kapitalertrag hat einen mindernden Einfluss auf den Schaden (vgl. HAVE 2004 S. 97 f., 110).