c. Bei der Schadensliquidation bildet der Rechnungstag, welcher im Prozessfall dem Urteilstag entspricht, die Zäsur in der Gegenwart. Die Zeit davor umfasst den vergangenen, konkreten, die Zeit danach den künftigen hypothetischen Schaden. Bisheriger und künftiger Schaden unterscheiden sich fundamental, indem für den bisherigen ein Schadenszins geschuldet ist, während der künftige kapitalisiert, das heisst diskontiert wird. Im Prozessfall wird der Schadenszins ab Urteilstag vom Verzugszins abgelöst; der Verzugszins erstreckt sich auf den gesamten bislang aufgelaufenen Schaden, auf den darauf berechneten Schadenszins sowie auf den zukünftigen, kapitalisierten Schaden.