07, S. 41) im Prinzip zutreffend dargelegt hat, per 24. Juni 1999 ein namhafter Saldo zu ihren Gunsten resultiert. Die Akontozahlung übersteigt den bis zu diesem Tag geschuldeten Betrag für Genugtuung und Genugtuungszinsen sowie Schadenersatz und Schadenszinsen. Nicht nur, dass ab diesem Zeitpunkt darauf keine Schadenszinsen mehr laufen; für die Zeit bis zur Konsumierung durch weiter auflaufenden Schaden schuldet der Kläger auf dem überschiessenden Teil der Akontozahlung darüberhinaus wenigstens rechnerisch seinerseits der Beklagten einen Zins.