b. Die Rügen der Berufungsklägerin bezüglich der Wirkungen ihrer Akontozahlung vom 24. Juni 1999 auf den mittleren Verfalltag sind im wesentlichen begründet. Neben der nominalen Anrechnung an die Gesamtforderung per Rechnungstag hat die Akontozahlung der Beklagten vom 24. Juni 1999 über Fr. 600'000.– weitere Konsequenzen für die Schadensliquidation. Es ist festzustellen, dass, wie die Berufungsklägerin mit ihrer Schadenszinsberechnung (Berufungsbegründung, act. 07, S. 41) im Prinzip zutreffend dargelegt hat, per 24. Juni 1999 ein namhafter Saldo zu ihren Gunsten resultiert.