Wolle man nichtsdestotrotz von einem Schaden ausgehen, sei auf jeden Fall eine Verzinsung desselben ab 31. Mai 1999, wie von der Vorinstanz zugesprochen, nicht gerechtfertigt. Denn wenn es die Zahlung der Rechnung sei, welche die wirtschaftliche Einbusse entstehen lasse, sei in zeitlicher Hinsicht die (nicht an den Kläger adressierte) Rechnung seines Anwalts vom 4. Januar 2000 für den Lauf des Schadenszinses massgebend. Der Berufungsbeklagte hat sich zur Schadenszinsberechnung nicht vernehmen lassen.