Ferner sei der Vorinstanz auch in Bezug auf die Verzinsung der vorprozessualen Anwaltskosten zu Ungunsten der Beklagten ein Fehler unterlaufen. Der dies a quo für die Schadenszinsberechnung sei der Tag der Entstehung des Schadens, wobei die Entstehung der wirtschaftlichen Einbusse entscheidend sei (Brehm, a.a.O., N 101a und 101b zu OR 41). Vorliegend habe der Kläger nicht dargetan, ob und wann er die Zwischenabrechnung seines Anwalts bezahlt habe. Entsprechend fehle es bereits an einem Schaden. Wolle man nichtsdestotrotz von einem Schaden ausgehen, sei auf jeden Fall eine Verzinsung desselben ab 31. Mai 1999, wie von der Vorinstanz zugesprochen, nicht gerechtfertigt.