chend knapp 80 % des gesamten konkreten Schadens von Fr. 996'401.55, den jährlichen Erwerbsausfall ab 1. Dezember 1998 bis 12. November 2002 betreffe und mithin ein mittleres Datum (Beginn des Zinsenlaufs) 21. November 2000 habe. Es leuchte sofort ein, dass bei einer Zahlung der Beklagten von Fr. 600'000.00 am 24. Juni 1999 und dem mittleren Fälligkeitsdatum der hauptsächlichen Schadensposition vom 21. November 2000 ein Schadenszins nicht geschuldet sein könne. Es sei anerkannt, dass bei nicht linearem Lohnausfall dies bei der Bestimmung des dies a quo für die Zinsberechnung berücksichtigt werden müsse (Brehm, a.a.O., N 101e 2