a. Die Berufungsklägerin bemängelt schliesslich die Schadenszinsberechnung im angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz beziffere den konkreten Schaden (bis zum Urteilstag vom 12. November 2002) aus Erwerbsausfall und aus Haushaltsschaden auf Fr. 996'401.55 und spreche auf diesem Betrag ab mittlerem Datum, welches sie nicht nenne, das aber etwa Mitte 1999 liegen müsse, Schadenszins von 5 % zu und errechne so bis zum 24. Juni 1999 (Tag der Akontozahlung) einen Schadenszins von Fr. 99'571.90 und ab dem 25. Juni 1999 bis zum Urteilstag einen solchen von Fr. 33'550.25.