85 Abs. 1 OR) anzurechnen. Dies hat zur Folge, dass die beiden Genugtuungsforderungen inklusive Genugtuungszinsen im Umfang von Fr. 83'981.– (Fr. 60'000.00 + Fr. 10'000.00 + Fr. 13'981.– (5 % auf Fr. 70'000.00 vom 26.6.1995 – 24.6.1999)) zufolge Tilgung am 24. Juni 1999 vollständig untergegangen sind. Genugtuung und Genugtuungszinsen sind seit dem 24. Juni 1999 nicht mehr geschuldet. Die durch Urteil zuzusprechende Gesamtforderung des Klägers beschränkt sich folglich auf Schadenersatz und Schadenszinsen. Andererseits reduziert sich die dort auf den Schadenersatz und die Schadenszinsen anzurechnende Teilzahlung der Beklagten auf Fr. 516'019.–. 8. Schadenszins