wird. Davon abzuweichen ist dann, wenn sich die genugtuungsbegründenden Folgen erst viel später einstellen (Schaetzle/Weber in HAVE 2004, S. 106). Letzteres ist hier weder ausdrücklich behauptet noch sonstwie aus den Akten abzuleiten. Die Genugtuungsforderung ist im Sinne des Gesetzes somit früher als der Schadenersatz verfallen. Denn sie ist zuerst, am 26. Juni 1995 und vollständig verfallen, währenddem die Schadenersatzforderung erst später beziehungsweise nur in Teilbeträgen anwachsend verfallen ist. Die schuldnerische Teilzahlung vom 24. Juni 1999 ist folglich nach Gesetzesvorschrift zuerst und voll auf die Genugtuung samt Genugtuungszinsen (für die Zinsen vgl. Art. 85 Abs. 1 OR)