86 Abs. 2 OR. Diesfalls ist die Teilzahlung nach Gesetzesvorschrift auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 1 und 2 OR). Die Beklagte stellt den Beginn des Zinsenlaufs für die Genugtuungsforderungen ab dem Unfalltag zu recht nicht in Abrede (act. 07, Rz 60; Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. A. Zürich 2003, I/169).