Die Beklagte macht geltend, ihre Akontozahlung sei voll auf die Genugtuungsforderungen und die entsprechenden Zinsen anzurechnen (act. 07, Rz 61). Die damit implizite verbundene Rüge, die Genugtuungsforderungen -samt darauf lastenden Zinsen- seien längst untergegangen, ist begründet. Ausdrückliche, im Moment der Zahlung erfolgte Parteierklärungen darüber, an welche der Forderungen -Schaden oder Genugtuung- die Akontozahlung der Versicherung anzurechnen war, liegen nicht vor, weder von der Versicherung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR noch vom Geschädigten im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR.