Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren selbst davon ausgeht, dass sie die ganze Pauschal- beziehungsweise Akontozahlung von Fr. 600'000.– erst am 24. Juni 1999 geleistet hat (act. 07, S. 40), und dies die Schadenszinsberechnung wesentlich vereinfacht, besteht für die Rechtsmittelinstanz keine Veranlassung in tatsächlicher Hinsicht von etwas anderem auszugehen. Es ist im übrigen allseits unbestritten, dass dieser Betrag an den Schaden anzurechnen ist.