b. Gemäss den Parteibehauptungen vor Bezirksgericht und den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil (act. 03.1.I.2 S. 4/8; act. 03.1.I.3 S. 6/12; act. 03.1.VIII.1 S. 2f.) hat die Beklagte insgesamt drei Teilzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten (Fr. 30'000.– im April 1997; Fr. 30'000.– im September 1997; Fr. 540'000.– am 24. Juni 1999) geleistet. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren selbst davon ausgeht, dass sie die ganze Pauschal- beziehungsweise Akontozahlung von Fr. 600'000.– erst am 24. Juni 1999 geleistet hat (act.