hingegen nicht statt (BGE 122 III 53 E. 4c, 118 II 404 E. 3b.bb; auch der neueste Aufsatz von Schaetzle/Weber zu Rechnungstag/Schadenszinsen (HAVE 2004, S. 97-111) wendet sich nicht gegen diese Rechtsprechung; a.M. Brehm, a.a.O., N 99 zu OR 41). Einen Verzugszins auf dem aufgerechneten Genugtuungszins per Urteilstag gibt es nicht. Der Genugtuungszins läuft ab dem Unfalltag einfach weiter bis zum Zahlungstag. Angesichts dieser unterschiedlichen Behandlung von Schadenersatz und Genugtuung beim Zins hätte eine getrennte Zusprechung der beiden Forderungen im Urteilsdispositiv zu erfolgen. Dazu kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht.