Im deliktsrechtlichen Haftungsfall, der auf dem Prozessweg entschieden wird, läuft der Schadenszins bis zum Rechnungstag, welcher vorliegend dem vorinstanzlichen Urteilstag entspricht. Ab dem Rechnungstag/Urteilstag bis zum Zahlungstag ist Verzugszins auch auf dem in der Gesamtforderung enthaltenen Schadenszins geschuldet (HAVE 2004 S. 98 f./110; BGE 122 III 53 E. 4c a.A. unter Hinweis auf Brehm, a.a.O., N 99 zu OR 41). Anders als beim Schaden im ausservertraglichen Deliktsfall im Prozess findet eine solche Aufrechnung bei der Genugtuung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 2