Die Argumentation, durch die Aufrechnung des Schadenszinses bis zum Urteilstag mit anschliessender Unterstellung unter den Verzugszins werde ein Zinseszins zugestanden, hat die Beklagte in der Berufung zu recht fallen gelassen. Dass der Schadenszins, mit dem Satz von 5% (Art. 73 Abs. 1 OR), zum klagbaren Schaden gehört, steht ausser Frage (BGE 118 II 363 f.). Im deliktsrechtlichen Haftungsfall, der auf dem Prozessweg entschieden wird, läuft der Schadenszins bis zum Rechnungstag, welcher vorliegend dem vorinstanzlichen Urteilstag entspricht.