Dass die Vorinstanz neben dem Schadenszins auch den Genugtuungszins bis zum Rechnungstag aufgerechnet und nachfolgend dem Verzugszins unterstellt hat, wird von der Berufungsklägerin nicht substanziert gerügt. Nachdem die Beklagte jedoch die Höhe der Zinsen auf Schaden und Genugtuung bis zum Urteilstag insgesamt bemängelt, vollumfängliche Klageabweisung verlangt und es -im Rahmen der Parteianträge und unter Einhaltung des Grundsatzes, dass nicht mehr zugesprochen werden darf, als verlangt wird- dem Gericht obliegt, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, wäre das angefochtene Urteil in bezug auf den Genugtuungszins/Verzugszins zu korrigieren.