Bevor die von der Berufungsklägerin weiter bemängelte Berechnung des Schadenszinses zu behandeln ist, ist auf den Genugtuungszins (a.) und die rechtlichen Wirkungen der Teilzahlungen der Versicherung (b.) einzugehen: a. Die persönliche Genugtuungsforderung des Klägers (Fr. 70'000.–) an sich und der an ihn abgetretene Genugtuungsanspruch seiner Ehefrau (Fr. 10'000.– ) sind im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten.