dem Rechtsschutzversicherungsvertrag erfolgte Leistung sondern um eine freiwillige Vorschussleistung handelt, findet keine Subrogation im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VVG statt, weshalb der Geschädigte die Kosten aus eigenem Recht im gesamten Umfang vom Schädiger beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung im Haftpflichtprozess fordern kann (vgl. HAVE 2003 S. 215-218). Unterlässt er es, läuft er Gefahr, von keiner Seite Deckung zu erhalten. 7. Genugtuungszins, Anrechnung Akontozahlungen der Versicherung