Die vorprozessualen Anwaltskosten, die nach bündnerischem Prozessrecht nicht der Prozessentschädigung zugeschlagen werden können, sind Kostenersatz für das im Prozess liegende schädigende Ereignis. Unter dem Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung sind in aller Regel Leistungen für Bussen, Schadenersatz und Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist, ausgeschlossen.