Auch dieser Einwand hilft der Haftpflichtversicherung nicht. Wie bereits dargelegt, verkennt die Beklagte, dass für den Ersatz des Kostenschadens nicht Voraussetzung ist, dass sie der Kläger seinem Gläubiger gegenüber bereits erfüllt habe, sondern lediglich, dass eine entsprechende Schuld besteht. Beweisrechtlich weist der Berufungsbeklagte überdies zutreffend darauf hin, dass es der Beklagten oblegen hätte, die rechtshindernde Behauptung zu erheben, der Anspruch bestünde primär gegenüber der Rechtsschutzversicherung und zu beweisen, dass diese bereits bezahlt hat. Die Beweisfrage (Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung) kann indessen offen bleiben.