d. Wenn der Kläger die naheliegenden Vermutungen der Beklagten, dass die Rechnung an seine Rechtsschutzversicherung gegangen sei, welche sich aktenkundig mit dem Fall befasst habe, und dass die Rechtsschutzversicherung die Rechnung bezahlt habe, nicht in Abrede stelle, sei dieses klägerische Verhalten beweismässig entsprechend zu würdigen. Damit behauptet sie implizite, dem Kläger sei kein Schaden erwachsen, weil seine Rechtsschutzversicherung seine vorprozessualen Anwaltskosten übernommen habe.