Die Rüge mangelnden Zahlungsnachweises ist unbehelflich. Die zitierte, vom Kläger eingelegte Honorarnote ist inhaltlich und der Höhe nach nicht bestritten. Wie dargelegt, sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nicht Teil des Prozessschadens sondern Teil des Gegenstand des Haftpflichtprozesses bildenden Schadens, das heisst durch den Unfall adäquat kausal herbeigeführte Vermehrung der Passiven im Sinne der Kosten gemäss Art. 46 Abs. 1 OR (Brehm, a.a.O., N 28 zu OR 46). Dieser Kosten-Schaden tritt ein mit der Entstehung der Schuld (des geschädigten Klägers) gegenüber dem Dritten (seinem Rechtsanwalt), nicht erst mit deren Erfüllung durch den Geschädigten.