Es falle auf, dass die im klägerischen Aktenverzeichnis so genannte Honorarzwischenabrechnung per 31. Mai 1999 eine nicht adressierte "Honorar- und Spesennote Zwischenabrechnung bis 31. Mai 1999" sei. Der Kläger behaupte nirgends, Adressat dieser Rechnung zu sein oder diese gar bezahlt zu haben. 2