c. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, sie habe den Kläger zwei Mal erfolglos aufgefordert, den Nachweis für die Zahlung der Rechnung seines Rechtsvertreters zu erbringen. Es sei gemäss Art. 42 OR Sache des Klägers nachzuweisen, dass er einen entsprechenden Schaden habe, mithin die Rechnung selber bezahlt habe oder die Rechnung noch offen sei und ihm gegenüber gestellt werde. Es falle auf, dass die im klägerischen Aktenverzeichnis so genannte Honorarzwischenabrechnung per 31. Mai 1999 eine nicht adressierte "Honorar- und Spesennote Zwischenabrechnung bis 31. Mai 1999" sei.