b. Die berufungsklägerische Auffassung, Art. 122 Abs. 2 ZPO umfasse ohne weiteres auch die vorprozessualen Anwaltskosten, ist unzutreffend. Praxisgemäss werden als Folge des Prinzips der Litiskontestation die Kosten seit der Vorbereitung der Vermittlung, frühestens jedoch ab Stellung des Vermittlungsgesuchs als prozessuale Anwaltskosten berücksichtigt, (PKG 1972 Nr. 24 E. 3/5; 1977 Nr. 24 S. 90; 1992 Nr. 21 E. 2;